Ecommerce – Handeln im Netz der Netze (Quellen nach dem Stand 2000)

1) Ecommerce – Ein weites Feld

Das Internet bedient heute 50 bis 60 Millionen Menschen weltweit über ein nahtloses, weit verzweigtes, digitales Netzwerk. In den Werbespots oder den Fernsehsendungen wird fast immer eine Internetadresse angegeben und das macht deutlich: Webseiten sind zum Standard geworden. Immerhin 10% der Weltbevölkerung haben das Internet auf die eine oder andere Art genutzt und die Möglichkeiten scheinen grenzenlos. Es ist egal, ob ich mich von Timbuktu oder sonstwo einloge, um mal eben eine Wetterinformation abzurufen. Die Grenzen, besser gesagt die geographischen Grenzen sind nun im Bezug auf Kommunikation und Informationsaustausch verschwommen und gebrochen. Zu erst tummelten sich Begeisterte in diesem weltweiten Netz und dann zogen nach und nach die Konzerne und Firmen hinterher, weil sie erkannten, dass das weltweite Netz vielleicht eine Goldgrube sein konnte. Es herrschte und herrscht eigentlich immer noch eine Aufbruchstimmung, wie damals, als die Tracks sich nach Kalifornien aufmachten, als die Eisenbahnlinien durch das Land der unbegrenzten Möglichkeiten geschlagen wurden und der Goldrausch, nach den vereinzelten Funden ausbrach. Der Aktienmarkt spiegelt diese Entwicklung genauso wieder. Tag für Tag erscheinen neue Sterne am Firmament der Blue Chips (Bezeichnung, für Aktiengesellschaften, Konzerne, die im Internet, Software und Hardwarebereich und im Kommunikationsmarkt tätig sind). Für das Jahr 2000 wurden Umsätze bis zu 10 Mrd. US$ prognostiziert. Das ist der Traum des elektronischen Handels. Zunächst denkt man beim Internet doch an Firmen wie Netscape, IBM, Microsoft, Dell, Intel. Nun dies ist kaum verwunderlich, den es erscheint weniger abwegig eine Software, einen PC oder andere Hardware über das Internet zu bestellen. Auch die großen Firmen aus dem Sektor der Computerspiele wie Interplay, Westwood, Blizzard haben ihre Klientel. Tausende begeisterte bestellen täglich Spiele übers Internet oder spielen übers Netz online. So ist es nicht verwunderlich, wenn Firmen wie Netscape mehr als eintausend Bestellungen ihrer Netscape Software pro Tag registrieren und das weltweit. Cisco, ein Hersteller von Netzwerkgeräten, verkauft über seine Webseite schon für mehr als 1 Milliarde US$ pro Jahr. Und Dell verkauft PCs im Wert von über 1 Million US$ im World Wide Web – pro Tag! Keine Frage, dies erscheint alles als logisch nachvollziehbar, denn man spielt sozusagen auf dem gleichen Feld. Aber, wie sieht es denn aus, wenn ich ein Auto kaufen will? Generell kein Problem. Eigentlich erscheint das große Netz wie das Land der ungeahnten Möglichkeiten, es gibt fast nichts was es nicht gibt. Ob Sie nun eine Reise buchen wollen, eine neue Möbelgarnitur benötigen, oder auch nur mal eine Pizza direkt aus Italien bestellen wollen, im Internet ist all dies möglich und das macht klar, das die große Scheibe mit den weltweiten Angeboten einem guten Buffét gleicht: Es ist für jeden etwas dabei. Der Einzelhandel beispielsweise, der schon in der realen Welt immer gegen die großen Brüder, wie Supermarktketten und Discountläden kämpfen muss - also dem kleinen Unternehmer ist gleichfalls klar geworden, im Internet gibt es Kunden, die ich bedienen und für mich begeistern kann. Anfangs bestand für diese Branche das Problem darin, das sie allein, wie auch in der wirklichen Welt kaum Chancen hatten. So entschloss man sich für sogenannte Shopingmalls (engl. Einkaufsmeile). Mehre virtuelle Läden bieten gemeinsam auf einem Server ihre Waren an. Doch auch sie mußten oder müssen es teils immer noch lernen, das ein Kostenvorteil nicht Schlampigkeit und billige, schlecht dargestellte, phantasielose Bilder bedeutet. Im Internet kommt es nicht so sehr auf das Produkt an, sondern auf die Ladezeiten - das schnelle Finden der Informationen oder der Ware hat erste Priorität. Für den Mittelständer wurde in der letzten Zeit speziell zugeschnittene Shopsoftware auf den Markt gebracht. Vielleicht lässt sich das breite Feld Ecommerce hier einmal einkreisen und anhand eines Beispiels darstellen, was Ecommerce bedeutet und was er bezweckt und wie er funktioniert. Denn durch eine breite Darstellung verliert der Einzelne sicherlich die Übersicht und den Bezug. Deswegen werden hier einmal die meist gewähltesten Produkte angesprochen: Bücher, Video und Musik. Beispiel Amazon.com – Ein Konzept das Schule macht! Nun, sicher hat fast jeder schon einmal Amazon.com gesehen, ob jetzt nun in der Werbung oder man gar selbst die Site besucht, vielleicht sogar schon dort ein Buch bestellt hat. Aber was verbirgt sich hinter dieser Adresse? Mich selbst hat das schon immer brennend interessiert und als ich dann darüber las war ich erstaunt. Da gibt es die Geschichte, eine typische Legende aus der Computerlandschaft, wie es viele gibt, sei es nun über Bill Gates, oder Norton oder McAffee. Bei Amazon verhielt sich das so: Ein Banker namens Jeff Bezos hatte vor sich selbständig zu machen. Er sah im Internet eine neue Form des Handels und da war er auch einer der ersten, die nicht aus dem Computersektor kamen und er versuchte dieses weltweite Netz zu nutzen. Jedenfalls dachte Jeff sich, warum keine Bücher übers Internet verkaufen? Er verstand überhaupt nichts vom Internet und auch nicht von Büchern, es ging ihm nur darum irgend etwas Neues zu machen und da im Gegensatz zur Musik oder auch bei der Videogeschichte, nicht drei, vier große Firmen die Rechte hielten und das Angebot an Büchern um einiges vielseitiger ist, wählte er eben Bücher. Und nun? Drei Etagen über einer Kunstgalerie in einer kaum belebten Straße in Seattle befindet sich Amazon.com, der größte Buchladen der Welt, in einer kühlschrankgroßen Box, die die ganze Elektronik, den Server und das Softwaresystem enthält in der Ecke eines Lagerraumes. Es ist schon verblüffend, was man braucht, um Geld zu machen. Da so eine Kiste und dadurch fließt bares Geld, mag man jetzt denken. Doch hinter Amazon.com steckt mehr. Für viele zeigen die Leute von Amazon.com den Weg in die Zukunft des elektronischen Handels und deswegen ist dieses Unternehmen ein geeignetes Beispiel. Amazon zeigt gleich zwei Aspekte des elektronischen Handels. Der erste ist augenfällig: Amazons virtueller Buchladen enthält derzeit 2,5 Millionen Bücher, zehnmal mehr als die größten herkömmlichen Buchläden. Doch Amazon selbst hat nur die absoluten 400 Topseller im eigenen Lager. Die meisten anderen werden im nächsten Lager von Ingram Books bestellt, einem der größten Buchgroßhändler Amerikas. Dies erklärt auch den Sitz in Seatle. Seltenere Bücher werden direkt von den Verlagen geordert und durch das eigene Lager verkauft. Bei Spitzentiteln ist Amazon.com 40% unter dem gängigen Listenpreis und bei fast allen anderen Titeln mindestens 10% darunter. Ohne den enorm hohen Kostenaufwand für einen großen Buchladen in der wirklichen Welt ist es für Amazon einfach die Rabatte der konventionellen Anbieter zu unterbieten, selbst wenn die Versandkosten mit einbezogen werden. So kann Amazon.com einen Umsatz von 16 Millionen US$ im Jahr 1996 vorweisen und das ist dreimal so viel, wie der nächste Online – Wettbewerber. Aber noch mehr aufhorchen lässt, das die Umsätze sich Jahr für Jahr verdoppeln - so lag der Umsatz dann 1998 bei 610 Millionen US$! Anders als viele andere Wettbewerber scheute sich Amazon.com nicht davor Datenbanken aufzubereiten und mit Großhändlern zu kooperieren. Um den Wettbewerb der Nachzügler vorzubeugen, kümmert sich Amazon.com um die Loyalität der Kunden, die mehr bedeutet als der niedrigste Preis am Markt. Das ist der zweite Punkt des elektronischen Handels: Amazon verkauft nicht einfach nur Bücher, sondern begleitet, informiert und veranstaltet rundherum um Bücher. Auf der Homepage dieses Büchergiganten findet man eine große Bandbreite an Informationen zu den Titeln, zu den Autoren, zu Veranstaltungen, wie Lesungen oder Autogrammstunden. Gewinnspiele, und auch die Mitarbeit der Kunden ist ein fester Bestandteil der Kundenkommunikation. Denn früher hatte man nicht verstanden, was der Besucher einer Website sucht: Gemeinschaft! Und wenn man erst die Rezensionen anderer lesen kann, Auszüge aus Kapiteln, all dies ist einem Kauf eines bestimmten Buches eher zuträglich! Nun, ich muss sagen, als ich die Webseite besuchte war ich genau von diesen Sachen so fasziniert. Jetzt gibt es schon viele Anbieter, die dieses Konzept nachvollziehen, doch Amzon.com war damals revolutionär! Denn im Internet zählt das Produkt allein nur wenig, wo ein anderer Anbieter nur einen Klick weiter ist! Vielmehr ist Service, Dienstleistungen rundherum um das Angebot der Schlüssel zum Erfolg. Amazon erkannte dies und das Beste daran: Sie lassen die Arbeit von anderen erledigen. Sie bieten Rezensionen aus verschiedenen Quellen, Autoren liefern ihr eigenes „Interview“, mit automatisch erstellten Auszügen aus Amazons Software. Die Leser werden aufgefordert ihre eigenen Kritiken zu verfassen und viele nutzen das. Das Webangebot schließt Ausschnitte aus Büchern mit ein und bietet Verweise zu Zusatzinformationen, zum Beispiel zu anderen Büchern des Autors, oder zu Büchern, die das gleiche Thema zum Inhalt haben. Amazon hat im Prinzip eine Plattform und Anregungen gegeben und das Internetvolk sorgte dafür, das dieser virtuelle Buchladen alles hat, was einen Buchhandel perfekt macht. Eine andere Form der Kommunikation ist Amazons Partnerprogramm. Wer das Angebot von Amazon auf seiner Website aufnimmt, bekommt 8%, von jedem Verkauf, der an Amazon.com vermittelt wurde. Die Macher von Amazon.com wissen, das sie nicht die beste Seite über Bergsteigen oder Kochkünste haben, oder über von einem Fanclub aufbereiten Informationsschatz zu einem hoch beliebten Autor informieren können– doch sie haben die Bücher! Ein Freund von mir liest fast ausschließlich Bücher in Original- Sprache und hat mit seinen Studiums - Freunden eine Website aufgestellt, wo sie diese Bücher rezensieren. Erst ist Mitglied beim Partnerprogramm und er meinte: „Nun die große Kohle macht man nicht, aber für ein kleines Taschengeld reicht es so und es ist halt so, willst du ein Buch aus Amerika oder England, dann bist du in Deutschland doch meist noch mit Wartezeiten geschlagen, oder es gefällt Dir dann nicht. Ich finde Amazon ist doch da eine gute Alternative.“ Wenn alle Leistungen ausgelagert werden, wird klar, warum Amazons eigenes Unternehmen eine kleine und verkümmerte Organisation hat. Ein physischer Buchladen dieser Größe müßte einen Stab an Verkäufern haben, ein riesiges Verteilernetz wäre unerläßlich und Legionen von Lagerarbeitern müssten sich um die riesige Anzahl der gelagerten Bücher kümmern. Man müsste die Läden neu gestalten, ständig neue Zonen für Ladengeschäfte suchen und vieles mehr – kurz es wäre ein Multimillionen – Dollar Aufwand! Amazon hat dagegen zwei Stockwerke und ein paar Zimmer. Auf einer Etage schreiben gut zwei Dutzend Kritiker Buchrezensionen und eine Etage drunter wird gleichzeitig die Software durch ebenso viele Programmierer am laufen gehalten. Trotz des starken Wachstums und der Umsätze, die sich, wie schon vorher angeführt jedes Jahr verdoppeln, hat der Rücklauf von Kunden eine große Bedeutung. Amazon hat heute eine gigantische Datenbank mit Kundenwünschen und analysierten Kaufverhalten, verknüpft mit E-Mail und Postadressen. Verleger würden für diese Informationen töten! Sie wissen eigentlich nichts über ihre Leser und haben keine Möglichkeiten zum direkten Kontakt. Diese Beziehung ist traditionell das Gebiet des Buchhändlers. Amazon bietet Verlegern eine nie dagewesene Verbindung: „Schließlich sind wir ein Informationsbroker“, sagte Bezos, „auf der einen Seite haben wir eine Vielzahl Produkte, auf der anderen viele Kunden. Wir in der Mitte machen die Verbindungen. Die Konsequenz ist, daß wir zwei Arten von Kunden haben: Kunden die nach Büchern schauen und Verleger, die nach Kunden schauen. Die Leser finden Bücher und die Bücher finden ihre Kunden.“ Dieses grundsätzliche Modell lässt sich generell für die ganze Welt des elektronischen Handels festlegen. Man unterscheidet auch bei den Umsätzen nach Business to Business und Business to Consumer, also von Geschäftstreibenden zu Geschäftstreibenden und von Verkäufern zu Endverbrauchern. Denken Sie daran, Mr. Bezos hatte keine Ahnung von Büchern. Er war Banker und er wählte Bücher aus, weil sich diese mit den existierenden Mitteln am ehesten auf den elektronischen Handel umlegen und verwirklichen ließen. In der Zukunft und das wird jetzt schon so in der Werbung gezeigt, werden auch bei Amazon.com Musik und Video an den Mann oder die Frau gebracht. Hat man das Konzept einmal richtig verstanden und den Mut gefunden selbst einzusteigen, dann könnte es auch klappen. Stellt man sich nun die Frage, ich habe eine Firma, ich habe Kunden und wie erreiche ich die im Internet, so kann man generell sagen, so wie auch in der wirklichen Welt. Also ab, los und angefangen! Um damit zu beginnen einen Shop ins Internet zu übertragen, der in der wirklichen Welt schon läuft, muss man sich über vieles klar werden. Als allererstes und auch unabdingbar ist die Frage und das Wissen um die rechtliche Seite, daher die Frage:

2) Und wie sieht′s rechtlich aus?

Gesetzliche Grundlagen, Rechtssicherheit Die Grundlagen für die Regelung und Verantwortlichkeit schaffen insgesamt drei Gesetze, die sich in ihren Regelungen teilweise überschneiden: Ø Das Telekommunikationsgesetz (TGK) in der Fassung von 1996 Ø Das Teledienstgesetz (TDK), das als Artikel 1 des umfassenden Informations- und Kommunikationsgesetzes (IuKDG) seit dem 1. August 1999 gilt Ø Der Mediendienste – Staatsvertrag Es geht hier in erster Linie um die Verantwortlichkeiten für die Inhalte eines Internetangebotes. Dies betrifft gerade solche Angebote mit Jugend gefährdendem Inhalt. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um ein kommerzielles Angebot oder um eine private Homepage handelt. Generell läßt sich eine Einteilung nach der Stellung der Anbieter zu den Inhalten feststellen. Drei Konstellationen sind denkbar, unter denen Anbieter im Netz präsent werden können: 1 EIGENE INHALTE: Der Standardfall: Privater Nutzer mit eigener Homepage oder auch eine Firmen - Homepage, bzw. der Firmen eigener Inhalt, Produktinfos und andere Angebote, die rechtliches Eigentum des Anbieters sind, fallen in diese Kategorie. 2 FREMDE INHALTE ZUR NUTZUNG: Das trifft auf alle Provider zu, die für ihre Kunden auf eigenen Maschinen Inhalte bereitstellen. Sogenanntes Webhosting, das Speichermedium für die Internetseite ist in Besitz des Providers oder auch die Vermietung des Speicherplatzes für eine Internetseite. Diese Kategorie läßt sich aber auch auf Foren, Schwarze Bretter und andere Darbietungen von Inhalten anwenden, die die Präsentation von Inhalten des Eigentums Dritter ermöglichen und damit Inhalte generieren. 3 FREMDE INHALTE ZUR VERMITTLUNG: Hier werden nur die technischen Voraussetzungen angeboten, ohne den Inhalt direkt beeinflussen zu können. Das trifft vor allem Zugangsprovider (AOL, Compuserve und ähnliche) und auf Leistungsanbieter zu. Kritisch ist die Frage nach der Verantwortlichkeit schon immer gewesen, denn dies wirft auch die Frage auf, welcher Internetdienst als Mediendienst im Sinne der zugrunde gelegten Gesetze gilt. Die Verantwortung für Inhalte gab es schon lange vor dem Internet und ist seit jeher unbestritten. Die Frage ist dann nur, wer alles zur Verantwortung gezogen werden kann. Ein Beispiel war der Skandal mit Compuserve, als der Provider für eine Internetseite mit pornographischen Inhalten angeklagt wurde. Die Polizei und der Gesetzgeber fahnden und durchforsten das Internet nach dem Handel mit Kinderpornographie und auf einer Internetseite, die unter Compuserve gehostet (also, dort auf einen der Rechner gespeichert ist und von einem Kunden dieser Speicherplatz gemietet wird) wurde fand sich solches Material. Ist der Provider (Zugangsanbieter fürs Internet) dafür nun zur Rechenschaft zu ziehen? Compuserve - Chef Neumann mußte lernen, das er es ist. Der eigentliche Kunde war schon nicht mehr zu finden. Generell zeigt dies aber, das die Frage ob nun der Anbieter der Speicherplatz und den Zugang zur Verfügung stellt auch die Gefahr der Verantwortlichkeit der Inhalte mit tragen muß. Es ist festgelegt, wenn der Provider zum Inhalt Zugang hat und entdeckt, das dieser den Gesetzen zuwider ist, muß er den Zugang sperren und Meldung an den Gesetzgeber machen. In der Kategorie eins: Eigene Inhalte läßt sich auf jeden Fall fest sagen, eigene Inhalte müssen gekennzeichnet werden, mit vollständiger Adresse. Chiffren sind erlaubt, doch auf Anfragen müssen die Anschriften der Eigentümer vorhanden sein. Bei Fall 2, Fremde Inhalte in eigener Verantwortung. Hier fällt schon eine technische Definition schwer. Denn an der Verbreitung von Inhalten via Internet sind viele Firmen und Rechner beteiligt. Auf einigen Rechnern wird die Information nur zwischen gespeichert, auf anderen liegt sie fest, auf Abruf, es ist also schwer, eine Verantwortung ausschließlich auf einen einzigen festzulegen. Täglich sind einige Terrabyte unterwegs, voll automatisiert und kein Mensch kontrolliert deren Inhalt und auch auf absehbare Zeit ist es nicht möglich diese Datenmengen nach der Relevanz der Verantwortlichkeit zu filtern. Dies soll zeigen, dass die Gesetze durchaus vorhanden sind, doch die Anwendbarkeit scheitert meist an den technischen Dimensionen, die sich schneller ändern, als der Gesetzgeber nachlegen kann. Dennoch, insgesamt wird durch die neuen Gesetze die Rechtssicherheit erhöht. Damit ist Deutschland fortschrittlicher als viele andere Länder. Mag es für den kommerziellen Nutzen im ersten Moment unangenehm erscheinen, so kann man sich dennoch darauf stützen, das es eine gesetzliche Grundlage gibt, anders als in vielen andern europäischen Mitgliedsstaaten, wo die Rechtssprechung die Entsprechung des längst vorbeigegangenen Wilden Westens findet. Haftung & Haftungsbeschränkung Der Betreiber einer Datenbank oder eines entsprechendem Online – Angebotes hat dafür Sorge zu tragen, daß: Die Datenbank-Recherche, bei richtiger Anwendung der Abfragemechanismen, zu einer vollständigen Abfrage des vorhandenen Datenbestandes führt, der Datenbankinhalt tatsächlich einen den Werbeaussagen entsprechenden Inhalt und Umfang hat, zur Abfrage bereit gestellte Informationen bereit gestellt werden. Leistet er diesen Entsprechungen nicht Folge, haftet er für Schäden, die sich daraus ergeben, egal welche Art von Vertrag zustande gekommen ist – auch Online-Verträge. Das Zurückziehen auf die Vermittler – Rolle gelingt Providern nur dann, wenn die Rolle für den Kunden eindeutig offensichtlich zu Tage tritt, nicht erst durch Nachforschung. Anbieter elektronischer Handelslösungen werden mit diesem Problem konfrontiert, wenn sie im Rahmen einer Shopingmall Angebote Dritter präsentieren. Hier wäre eine Produkthaftung für die „Sublieferanten“ denkbar. Fatal, wenn der Anbieter keine entsprechenden Verträge mit seinen Partnern hat. Online – Anbieter, die derzeit mit umfangreichen Klauselkatalogen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) diese Haftung auf das Äußerste beschränken, müssen sich dennoch nach dem entsprechenden AGB – Gesetzen klar machen, das die meisten Klauseln nur Papier, bzw. Platzverschwendung sind: Sie sind fast ausnahmslos unwirksam! Die Haftung läßt sich also nicht ausschließlich begrenzen oder einschränken. Bei grober Fahrlässigkeit oder Pflichtverletzung wird der Täter also dem Gesetz nicht entgehen können. Schwieriger ist es im Ausland. Hier sei nur soviel gesagt, daß oft das nationale Recht des jeweiligen Landes, indem der Anbieter seinen Sitz hat, zutrifft und die sind meist weniger verbraucherfreundlich als in Deutschland. Das Einklagen von Rechten, die aus Pflichtverletzungen resultieren, die außerhalb Deutschlands zustande kamen, ist als undurchführbar zu betrachten. Weitgehende Haftungsklauseln sind im Ausland fast immer wirksam! Gesetzliche Rahmenbedingungen Die Gesetzlichen Rahmenbedingungen spielen beim elektronischen Handel eine große Rolle und sollen hier kurz und prägnant vorgestellt werden. Es ist zu Bedenken, das die Telekommunikationsgesetze sich ständig ändern, wie auch die technischen Möglichkeiten. Zwar werden solche Gesetze meist ewig auf ihre Anwendbarkeit diskutiert, doch ein Betreiber eines Online–Shops sollte sich immer auf den neuesten Stand dieser Entwicklungen befinden, da die Rahmenbedingungen und Gesetze, ihm den täglichen Erwerb von Wasser und Brot sichern! Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf alle neuen Informations- und Kommunikationsdienste. Hierzu zählen insbesondere Dienste, die sich technisch dadurch auszeichnen, daß die Übermittlung und Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Sprache, Bilder, Töne und Texte ermöglichen, und die sich inhaltlich auf Einsatz und Nutzung im Waren- und Dienstleistungsbereich, in der Individualkommunikation sowie bei Presseerzeugnissen beziehen. Zugangsfreiheit wird nach den vom Bund erlassenen Regelungen als Grundsatz für jedes Online – Angebot festgesetzt. Dieser ist im Sinne der Zulassungs- und Anmeldefreiheit für Anbieter sowie des freien Zugangs der Beteiligten im Rahmen der Privatautonomie zu verstehen. Das bedeutet, das keine vorangegangen Zwänge den Zugang erst ermöglichen und es dem Privatmann freisteht, was er sehen bzw. besuchen möchte und welches Angebot er ignoriert. Des weiteren werden die Anbieter der IuK-Dienste dazu verpflichtet ihre Angebote so transparent zu gestalten, daß die für die Entscheidung der Inanspruchnahme dem Nutzer wesentlichen Informationen leicht zugänglich und vor allem klar sind. Für den Bereich des elektronischen Handels sind hier Maßnahmen fällig. Dem Nutzer digitaler Dienste muß a) ausreichend und rechtzeitig erkennbar sein, wer der Anbieter ist, b) ob die Nutzung unentgeltlich oder gebührenpflichtig ist, c) wie hoch der Gesamtpreis und/oder die einzelnen Preisbestandteile sind, d) wie der Nachweis des Erhalts der Leistung gewährleistet wird, e) ob die Nutzung anonym erfolgt, ob für die Nutzung Personen spezifische Daten vom Nutzer erhoben, verarbeitet und gespeichert werden Das Prinzip der Datenvermeidung ist zwar meist nicht in der Praxis vorzufinden, dennoch ist laut Gesetzgeber von der Nichterhebung solcher Daten auszugehen. Das Erheben von Daten ist ausschließlich dem Vertragszweck zuzuordnen. Hier wird deutlich, das eine Erstellung eines Kundenprofils dieser Voraussetzung zuwider handelt, dennoch gibt es hierfür eher weniger eine Handhabe, da diese Kundenprofile, den Kunden selten, eigentlich gar nicht zur Verfügung stehen oder ihnen überhaupt bekannt werden. Trotzdem sollte man nicht zu intensiv solche Personen bezogenen Datenbanken erstellen. Auch wird im IuK – Gesetz eine eindeutige Bestimmung bezüglich Unzulässiger Angebote, speziell wegen des Jugendschutzes zu finden sein. Hier ist eine freiwillige Selbstkontrolle dennoch ein vorausgehender Schutz, denn dem Gesetzgeber wird es nie ganz möglich sein, Schutz und Gesetzesrückhalt für alle Methoden, die sich dazu immer nach dem bestehenden Gesetzen wandeln, bieten zu können. Digitale Signaturverfahren werden im IuK – Gesetz auch mit rechtlichen Rahmen bedacht werden. Technische Verfahren und Lösungen werden nicht vorgeschrieben, sondern es geht um die Unterstützung und die Festlegung, das die Signatur ein Mittel der Kennzeichnung eines Dokumentes einer bestimmten Person als Recht anerkannt wird. Entspricht im wesentlichen einem Copyright. Der Urheberschutz wird hier auch auf Datenbanken anwendbar sein und dafür soll das Urheberschutzgesetz hinsichtlich der elektronischen Entsprechungen erweitert werden. Eine diesbezügliche Richtlinie des Europäischen Parlaments, die vor Ausbeutung der Datenbanken ihrer geistigen und wirtschaftlichen Leistung durch Dritte schützen soll, wurde am 26. Februar 1999 in innerstaatliches Recht umgesetzt. Das Strafgesetzbuch wird im Hinblick auf die Entwicklung des Internets erweitert, um der elektronischen Kriminalität Paroli zu bieten. Die Frage von Sicherheitsfunktionen ist noch ein strittiger Punkt. Hier streiten sich Gesetzgeber und Wirtschaft beispielsweise im Bezug auf die Zugriffskontrolle von Daten. Die Verschlüsselung sollte laut dem Gesetzgeber insoweit eingeschränkt sein, das der Gesetzgeber, bzw. die Staatsorgane, die zur Ausführung und Einhaltung der Gesetze die Möglichkeit haben durch die Kopie eines Schlüssels diese Daten jederzeit einsehen zu können. Dies ist schon aus Gründen der eben gewollten Sicherheit sehr problematisch, denn so könnten die Computerkriminellen sicher schnell sich selbst eine Kopie des Schlüssels zulegen, da der Staat weniger die Mittel hat ihre elektronischen Geräte so sicher, wie der technische Stand das zulässt zu halten. Es gibt noch weitere Felder in der Gesetzessprechung wo Änderungen vorgenommen werden sollen, die hier aber zu viel Raum einnehmen würden und hier nur auf die essentiell wichtigsten hingewiesen wurde. Es sei noch angemerkt, daß die Regelung in der Praxis noch im Erprobungsstatus begriffen ist und es die Zeit zeigen wird, was noch ergänzt werden sollte, was sinnvoll erscheint und was eher dem zu Erreichenden zuwider ist. Recht auf eine Domain (Namensgebungsgesetz) Eine Domain ist eine Namentliche Entsprechung einer Internetadresse, die eigentlich eine Nummer interpretiert. Da sich Nummern nun einmal nicht gut merken lassen und außerdem eine Nummer nicht klar macht, was sich hinter dieser Adresse verbirgt, hat man die Domain erfunden. Beispiel ist da Amazon.com. Bei den Domainendungen, ob jetzt nun com, net, org, de, uk und wie sie alle heißen, handelt sich um eine Einteilung nach der Herkunft oder der Eigenschaft des Angebots. Die Endung .de steht beispielsweise für deutsche Angebote, wobei .com eine kommerzielle Seite ausweist. Da die Domainvergabe recht komplex ist und es hier eher unsinnig wäre voll auf dieses Thema einzugehen, wird hier nur ein spezieller Aspekt der Namensgebung im Hinblick auf Gesetzesverletzungen, die das Markennamenrecht und das entstehen eines Domainvertrages betreffen referiert. Der Name einer Firma oder eines Produktes ist sozusagen der weltweite Schlüssel zum Kunden und was, wenn in dieser Hinsicht eine Verfehlung stattfindet? Beispiele gab und gibt es zu Hauff. Man spricht auch vom sogenannten Domaingrabbing (engl. entspricht in etwa Domainklau). Da haben Leute, die sich schon im vornherein ausrechneten, das es hier zu Konflikten kommt Namen, bzw. Domains sich registrieren lassen, die Namen weltweit gehandelter und anerkannter Produkte, Markennamen und Ähnliches um dann kräftig kassieren zu können. Beispielsweise mußte sich Coca Cola um die Registrierung ihrer Domain rückgängig zu machen außergerichtlich einigen, was der Firma sicher einen Batzen Geld kostete. Diese „Fehlschläge“ schienen mehr und mehr zu einer Art legalen Praxis zu werden, bis sich durchsetze und es nun Gesetz ist, das ein Markenname auch im Internet geschützt ist und nicht verwendet werden darf. Aber auch hier ist noch nicht alles so klar, wie es sein sollte. Immer wieder gibt es Streit und Klage, da ist die Frage; Wer hatte diesen Namen zu erst? Denn bei den Kleinstunternehmern und Mittelständern, die hauptsächlich regional agieren ist es problematisch, denn den Fleischer Müller kann es ein Dorf weiter ja auch schon geben, um es hier mal sehr zu vereinfachen. Eigentlich ist es nicht ganz sicher festzustellen, wer das Recht des Namens nun hat und wer nicht. Denn einzigartige Markennamen mal ausgenommen, so ist es doch auch, was Abkürzungen betrifft immer die Frage, ob nicht ein Anderer diese Abkürzung schon als Internetadresse trägt und dies vielleicht in einer anderen Entsprechung. Hier wäre noch eine grundsätzliche Frage anzusprechen. Wenn man nun im Online – Team eines Multikonzerns sitzt und den Auftrag bekommt alle Marken im Internet unterzubringen, dann stellt sich doch die Frage, ob man nun unter den Namen des Konzern eine riesige, sich in meinetwegen 50 verschiedenen Marken untergliedernde Site errichten soll oder ob man jedes einzelne Produkt mit einer Domain im Internet vertritt. Nestlè ist beispielsweise den Weg einer Portalseite gegangen. Unter dem Namen Nestlè kann man dann zu den einzelnen Produkten und Unterfirmen „zappen“. Dort gibt es den Nestlèmarktplatz, wo man eine virtuelle Straße entlang gehen kann und an den Hausfassaden die Eingänge zu den Einzelnen Unterfirmen, bzw. den einzelnen Produkten, wie beispielsweise dem KitKat – Riegel betreten kann. Um diese Überlegungen einem zusammenfassenden Beispiel zuzuführen möchte ich hier noch einmal die Rechtslage Domainnamen betreffend darstellen um darauf noch die Vertrags- bzw. Vergabepraxis bezüglich der Domainvergabe, die von DE-NIC eG für den deutschen Raum durchgeführt wird anzusprechen zu können, die noch ein weiteren, schwierigen Aspekt offenbart. Denn der Streit um einen Domainnamen zeigt sich schon bei einer einfachen Konstruktion. Eine Firma „Aachener Industrieholding AG“ nennt sich in der eigenen Werbung und bei Anrufen immer „AIH AG“. Das Zeichen ist als Warenzeichen für den Bereich Maschinenbau registriert. Die AIH AG plant eine Internetpräsenz und meldet über einen Provider die Domain „www.aih.de“ an. Das DE-NIC, die Vergabestelle für Domain, lehnt die Eintragung mit der Begründung ab, die Domain wäre schon belegt. Als Inhaber wird die Berliner Firma „Antilus Immobilien Holstein“, benannt nach dem Firmen Gründer ausgewiesen. Auch diese Firma wirbt mit „AIH“, wenn auch als GmbH und auch sie hat sich das Warenzeichen für die Klasse „Immobilien“ schützen lassen. Nach heutiger Rechtslage ist die Aachener Industrieholding AG chancenlos. Eine Unterscheidung nach Warenklassen kann nicht getroffen werden und in erster Instanz gilt das Warenzeichenrecht. Nun, das trifft hier zwar auf beide zu, doch in zweiter Instanz entscheidet der Zeitpunkt der Anmeldung. Damit ist die Berliner „AIH“ eindeutig im Vorteil. Im Fachjargon nennt man das „First-come-first-serve“ – Basis. Zu deutsch entspricht das dem guten alten Sprichwort: „Wer zu erst kommt, malt zu erst“. Nur wie oben schon vorgestellt liegt es ja beim Domaingrabbing anders, da hier rechtlich weltweit geschützte Markennamen benutzt werden, die meist wirklich nicht zu verwechseln sind. Einige ganz wichtige Punkte bei all diesen Zeilen zum „Domainrecht“ bleiben jedoch noch offen. Was ist eigentlich eine Domain im rechtlichen Bezug? Handelt es sich um das Recht desjenigen, für den sie registriert wurde? Dies wirft die Frage nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Provider und dem Bezug, bzw. Verhältnis zu DE-NIC auf. Bei genauer Betrachtung dieser Darstellung wird eines schnell klar, das nämlich zwischen dem eigentlichen Domaininhaber und dem „Verwalter“ kein direkter Vertrag zustande kommt. Ist das nun eine Lizenz? Hier wird noch zu entscheiden seien und sicher werden Rechtsurteile nicht ausbleiben, denn bei einer undurchsichtigen Vertragspraxis läßt ein Rechtsstreit sich nicht vermeiden. Es würde Seiten brauchen hier genau auszuklamüsern welche Rechtsverhältnisse hier festzulegen sind und ich möchte hier nur auf eine Internetadresse verwiesen, wo der Interessierte sich selbst informieren kann: „www.inet.de/DENIC/urteil.html“. Diese Urteilsliste, die derzeit über 50 Urteile enthält macht klar, das hier ein klare Rechtsprechung vermißt wird und man eine außergerichtliche Einigung einer Klage vorziehen sollte. Die Urteile fallen nämlich sehr unterschiedlich aus. DENIC versucht sich mit den AGBs aus jeglicher Verantwortung zu ziehen und eigentlich ist dies, wie weit oben schon angesprochen eigentlich kaum möglich, doch da DENIC im gewissen Sinne das Monopol im deutschen Raum hält, es ist der einziger Verwalter solcher de – Domains, wird sich hier nicht viel ändern. Dennoch läßt sich abschließend sagen,. Das im Domainrecht zwar viele Unschlüssigkeiten vergraben sind, man aber nichtsdestotrotz das Markenschutzrecht auf die Domainvergabe anwenden kann.

3) Zahlungssysteme – „Durch diese Leitung kommt das Geld!“

Zahlungssysteme; Transaktionskonzepte Ecommerce ist nun einmal elektronischer Handel und wo man handelt ist die Frage nach dem Geld nicht weit und gerade im elektronischen Markt stellt sich die Frage nach den Zahlungssystemen. Dieser folgende Abschnitt soll einführenden Charakter besitzen und einmal verdeutlichen welche Möglichkeiten der Bezahlung im weltweiten Netz möglich und verbreitet sind. Die Einteilung der Zahlungssysteme und das Verständnis der Grundlagen erleichtert die Auswahl des richtigen Systems und die Beurteilung neuer Entwicklungen, die ständig über den Markt herein brechen. Unterscheiden kann man die Arten der Zahlungssysteme nach: ¨ dem technologischen Konzept (Kreditkarte, Scheck Münze) ¨ der Vertraulichkeit und Anonymität des Transaktionskonzeptes ¨ der Effizienz und dem Einsatzgebiet (Kosten, Micro/Macropayment) Technologische Konzepte Bei den technologischen Konzepten, die die drei bekannten Varianten Karte, Scheck und Münze betreffen ist eine Gliederung nach den anwendbaren Verfahren vorzunehmen: 1 Accountbasierte Konzepte, das sind Schecks und Online – Konten 2 Inhaberbasierte Verfahren mit Software und elektronischen Münzen 3 Inhaberbasierte Verfahren mit Hardware, das sind Kreditkarten und SmartCards Bei accountbasierten Verfahren wird der Zahlungsvorgang für das kundeneigene Bankkonto ausgeführt. Dies kann natürlich ein virtuelles Kreditkonto beim Händler sein. Diese Konten können, wie auch beim Online – Banking schon Methode, mit einem Paßwort oder einer PIN – Nummer und bei Überweisungen oder Manipulationen mit Transaktionsnummern (TAN) bedient werden. Die PIN und TAN – Nummern erhält der Kunde auf einen rechtsgültigen Weg, d. h. in der Regel per Einschreiben mit Rückschein. Bezüglich der Kreditfähigkeit eines Kunden muß der Händler entscheiden wie diese Kundenkonten geführt werden. Hier bestehen drei Möglichkeiten: a) KREDITKONTEN: Der Kunde erhält ein Limit, in dem er auf Kredit einkaufen darf. Nach ablaufe einer festgesetzten Zeitspanne, beispielsweise monatliche Abrechnungsperiode, muß er das Konto durch eine Überweisung bedienen. Ist das Limit überschritten muß sofort überwiesen werden. b) GUTHABENKONTEN: Der Kunde hat zuerst einen Betrag überwiesen, von dem dann Einkäufe getätigt, bzw. abgezogen werden. Ist das Guthaben erschöpft, muß erneut überwiesen werden c) EINZUGSKONTEN: Hier fungiert das Konto im gewissen Sinne als Sammelkonto. Nach jeder Transaktion, die das „virtuelle Konto“ belastet hat, wird sofort vom Kunden das reale Bankkonto bezüglich des Zahlungsbetrages ausgeglichen. Üblicherweise erfolgen Zahlung und Erhalt der Leistung zeitgleich. Inhaberbasierte Systeme sind mit Software in Form elektronischen Geldes erhältlich hierzu weiter unten mehr. Bei diesem Verfahren muß der Kunde zuerst Geld an den Herausgeber elektronischer Münzen zahlen, die dieser dann per Email verschickt. Der Kunde kauft dann Waren, die elektronischen Münzen gehen in den Besitz des Händlers über, der diese dann wieder eintauscht. Hardwarebasierte Zahlungssysteme sind weit verbreitet und vielen bekannt. Darunter werden Kreditkarten, Geldkarten und SmartCrads (Telefonkarten, Krankenkassenkarte und ähnliches) verstanden. Bei allen Systemen sollte auf die Möglichkeit der Anpassung an zukünftige Anforderungen, sei es rechtlicher, kostengünstiger Natur oder durch bessere Akzeptanz, gedacht werden. Aus der Wahl des Zahlungsverfahrens ergibt sich auch das Transaktionskonzept. Hier läßt sich eine Unterscheidung nach anonymen und nichtanonymen Transaktionen anwenden. Diese Differenzierung ist schon fast selbsterklärend. Alle Verfahren, die für eine einzelne Bezahlung auf reale Bankkonten zurückgreifen ist keine Anonymisierung gegeben. Denn hier werden Kundendaten offenbart. Jede Transaktion wird auf einem Kontoauszug nachweisbar, dafür gespeichert und ist damit nachvollziehbar. Elektronisches Geld, in großer Menge eingetauscht und dann frei ohne Herkunftsnachweis eingetauscht gewährt hingegen eine gute Anonymisierung. Dennoch ist zu bedenken, das mit einer Nichtnennung, einem fehlenden Herkunftsnachweis auch eine wacklige Vertragsbasis zum tragen kommt. Für Bank und Händler muß sich der Kunde nicht ausweisen, die Sicherheit liegt in der Art der Transaktion und der Art des Geldes an sich. Bei der Frage nach den Kosten ist die Frage nach dem Einsatzgebiet entscheidend. Hier unterscheidet man hauptsächlich nach den pro Transaktion entstandenen Kosten. Drei Bereiche können unterschieden werden: Das Picopayment. Für Beträge, die mit einem Äquivalenzwert von bis zu 10 Pfennig und Teilungen bis herab zu einem hunderstel Pfennig gehen, wird diese Kostenart herangezogen. Dieses Verfahren wird für Datenabrufe und Informationen sowie Zeiteinheiten benutzt. Sicher ist es in Zukunft möglich, Musiktitel in CD-Qualität über das Internet zukaufen oder auch für 50 Millipfennig beispielsweise nur online zu hören. Micropayment bezeichnet Transaktionen in den Bereichen 5 Mark bis zu Teilungen zu einem Pfennig. Micropayment deckt also alle Kleinstbeträge ab, bei denen Accounts (engl. Zugänge) bezahlt werden, größere Datenabrufe, Nachrichten usw. Macropayment steht für große Beträge ab 5 Mark und Teilungen bis 1 Pfennig. Alle Geschäfte, bei denen Waren aus der realen Welt gekauft oder verkauft werden sind prädestiniert für dieses Verfahren. Beispielsweise ein Autokauf. Kreditkarteninkasso versus Elektronisches Geld Auch wenn die Bestrebungen in Richtung elektronisches Geld forciert werden und die Anbieter solcher Systeme sich häufen und die einzelnen Systeme sicherlich elektronisch perfekt sind und zeigen, daß die Entwicklung von HighTech auch im 21. Jahrhundert noch schon TopQualität liefert zu stellt sich die Frage, ob diese Systeme denn überhaupt seien müssen. Wie ist die Akzeptanz solcher Systeme? Hier wird deutlich, das die konventionellen Methoden natürlich eine höhere Akzeptanz genießen. Sicher, Cybergeld ist nicht der falsche Weg, doch noch steckt die Entwicklung in den Kinderschuhen. Und der Online – Handel erreicht zwar hohe Zahlen, die in der Relation zu den einzelnen Branchen aber klar machen, das dies nur ein kleiner Teil ist. Vor allem im internationalen Maßstab sind Kreditkarten weit verbreitet und geliebt. Aus rein praktischen Gründen scheiden andere Zahlungsmethoden aus. Als Händler in sollte sie dieser Tatsache Rechnung tragen. Sicherheitskonzepte, Verschlüsselung Um Transaktionen im Internet im großen Umfang abzuwickeln sind Sicherheitsmaßnahmen unerläßlich. Denn die Daten, die hier durch das weltweite Netz geschickt werden sind brisant und man darf nicht vergessen, das diese Daten viele Rechner durchlaufen, wo sie zwischen gespeichert werden. Es ist eine Reihe von Einzelprozessen, der das Sicherheitskonzept Rechnung tragen sollte. Zunächst muss die Identität der Kommunikationspartner sichergestellt werden. Auch sollte der Inhalt der Nachricht nur vom Empfänger gelesen werden können. Damit beide Partner die Transaktion als rechtsgültig anerkennen, muß Authentizität sichergestellt werden. Mit der Nicht – Abstreitbarkeit soll dargestellt werden, daß keiner der Partner im nachhinein die Transaktion ungeschehen machen oder sie leugnen kann. Schließlich muß die Integrität sichergestellt werden, d. h. es muß als sicher gelten, daß die Nachricht nicht verändert oder durch einen anderen Inhalt ersetzt werden kann. Daraus ergeben sich in der Praxis folgende Aufgaben die eine Transaktion betreffen: 1) Sicherung der Datenbestände 2) Sicherung der Datenübertragungswege 3) Sicherung der Transaktionsdaten 4) Sicherstellung des Zahlungseinzugs Elektronische Sicherheit betrifft vor allem zwei Bereiche: Den ungewollten Zugriff auf interne Daten und die Übertragung von Informationen. Sichere Zugriffstechnologien sind hier unerläßlich, denn nur durch reibungsloses Ablaufen des elektronischen Handels verliert man seine Kunden nicht. Sicherheit ist also Priorität A! Das schließt Passwortschutz, Firewall –Mechanismen mit ein, um einen unberechtigten Zugriff vorzubeugen und endet mit Angriffssimulatoren, die die Zuverlässigkeit der Systeme testen. Ein Firewall – Mechanismus ist eine Art Software, die den Zugriff von Außen durch sogenannte Wächterprogramme abschottet. Durch Verschlüsselungstechniken wird sichergestellt, das die im Nedtz sich unterwegs befindlichen Daten geschützt werden. Beim Empfänger werden die Daten wieder dechiffriert. Durch Autorisierungsmechanismen, bzw. Software wird sichergestellt, das eine Zuordnung zu den einzelnen Geschäftspartnern machbar ist. Zugangsprüfung wird durch drei Verfahren angewendet: Überprüfung Personen bezogener Merkmale (Unterschrift, Fingerabdruck, Gesichtserkennung, Retinascanning (elektronischer Vergleich der Augen mit einem gespeicherten Abbild, das als Zugangsschlüssel fungiert) Inhaberbezogene Kriterien (Besitz einer Kreditkarte, Chipkarte, einer bestimmten Hardware usw.) auf Hardwarebasis Inhaberbezogenes Wissen, das sind PIN – Nummern, TAN – Nummern, Paßwörter und andere softwarebasierende Verfahren Inzwischen gibt es auch noch eine andere, noch viel sichere Methode. Die Kredit, bzw. Kontodaten werden an den Anbieter über ein gesichertes Netz gesendet und alle Einkäufe, die diesen Anbieter betreffen, der wie beispielsweise AOL, Compuserve oder T-Online auch Telefongebühren kassiert, kassiert dann auf diesem Wege gleichzeitig die Geldbeträge der online bezogenen Waren. Das ist wohl derzeit das sicherste Verfahren.

4) Ecommerce und EBusiness

Geschäftsmodelle und Theorie Der elektronische Handel oder das elektronische Geschäft (EBusiness) umfasst alle internen und externen Prozesse auf elektronischer Basis. Das Medium ist dabei in der Mehrzahl der Fälle das Internet – aber auch Netzwerke können als Basis für den Geschäftsverkehr dienen. Stichwort EDI (Electronic Data Interchange – engl. Elektronischer Datenaustausch) Denn es besteht auch die Möglichkeit durch ein großes Netzwerk von Vertragspartnern elektronisches Geschäft, also EBusiness zu betreiben. Mittlerweile wird dieses Modell auch auf das Internet transferiert und der einzige Nachteil hier zeigt sich, das diese Art doch durch das nach allen Seiten offene Internet diese starre Praktik unterläuft. Unter EDI versteht man nämlich den Datenaustausch zwischen Business to Business. Also wird hier nur unter den Geschäftstreibenden Waren und Geld gewechselt. Dieser Abschnitt soll nur klar machen, inwiefern sich der elektronische Handel zum konventionellen unterscheidet. Das elektronische Modell vertauscht das herkömmliche „TopDown – Modell“: Kunde-Händler – Hersteller. Was ist mit dieser Aussage gemeint? Nun im Internet fällt unter Umständen dem Händler keine Große Rolle mehr zu, da Firmen wie zum Beispiel Dell ja direkt verkaufen, wie auch schon der Slogan andeutet: Be direkt! Diese Liberalisierung macht deutlich, das die Wettbewerbskräfte hier noch viel härter Treffen. Verhandlungsstärke der Anbieter wird durch den elektronischen Handel teilweise unterhöhlt, denn die Konkurrenz ist nicht mehr weit entfernt. Der Abnehmer genießt mehr Rechte, kann mehr Druck machen, getreu dem Sprichwort: Der Kunde ist König. Die Bedrohung durch andere Wettbewerber ist eines der größten Probleme, die viele vor dem Gang ins Internet zurück schrecken läßt. Denn einen Klick weiter „sitzt“ der nächste und der Kunde ist in dieser Hinsicht erbarmungslos. Neue Produkte können mit dieser Form des Handels viel schneller unter die Leute gebracht werden und die Konkurrenz zwischen den bestehenden Unternehmen ist im Internet ungebrochen stark. Vergleicht man die zwei nachstehen Abbildungen, wird klar, das der Kunde im Zentrum jeglicher Entscheidungsprozesse steht. Das elektronische Modell überwindet die Hürden zwischen Hersteller und Händler. Ecommerce, Ebusiness – Hier gibt es zwei Arten Als ich mich mit dem Thema Ecommerce und EBusiness auseinandersetze musste ich feststellen, daß die Bandbreite dieser Handelsformen doch recht unterschiedlich und vielfältig ist. Denn was alles zu Ecommerce zählt macht eine kurze Überlegung deutlich. Da gibt es zum einen die normale Internetpräsenz einer Firma XY, die ihre Produkte im Internet präsentiert. Hier wird der Kunde ausführlich informiert und die Präsenz hat fast ausschließlich werbetechnischen Charakter. Dennoch ist auch daß Ecommerce, denn mit der Darstellung der Produkte, der Bereitstellung von ausführlichen Informationen wird ein Kauf im Realen angestrebt. Ein Diagramm macht das deutlich, daß diese Form des Commerce auch noch am weitesten verbreitet und akzeptiert ist. Denn die Frage, ob ein Kauf zustande kam ist auch eine Frage wo dieser Kauf zustande kam.
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Ecommerce – Handeln im Netz der Netze
Recherche zum Thema Ecommerce (im Rahmen meines Praktikums bei fabrique d'image)
Kategorie: Anderes
Erstellt von: Badfinger
Veröffentlicht am: 01.09.2003 16:13
Geändert am: 26.04.2005 09:44
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